Satzung der noris.solar eG

Stand: 2023-06-07

Dieser Text ist eine
Diskussionsgrundlage.

Er wurde noch(?) von Niemandem beschlossen.

Inhalt

Anmerkungen 1

Umfang dieser Satzung 1

§ 1 Name, Sitz 2

§ 2 Zweck und Gegenstand 2

§ 3 Generalversammlung 2

§ 4 Mehrheitserfordernisse 3

§ 5 Auskunftsrecht 3

§ 6 Aufsichtsrat 4

§ 7 Vorstand 4

§ 8 Mitgliedschaft 5

§ 9 Geschäftsanteil 6

§ 10 Rücklagen, Nachschüsse 6

§ 11 Rückvergütung 6

§ 12 Verjährung 7

§ 13 Ende der Mitgliedschaft 7

§ 14 Kündigung 7

§ 15 Übertragung des Geschäftsguthabens 7

§ 16 Tod / Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft 8

§ 17 Ausschluss 8

§ 18 Auseinandersetzung 9

§ 19 Kommunikation 10

§ 20 Gemeinsame Vorschriften für die Organe 10

§ 21 Schlussbestimmungen 10

Anmerkungen
Grüne Texte wie dieser sind Erläuterungen und nicht Teil der eigentlichen Satzung.
Umfang dieser Satzung
Vom Genossenschaftsgesetz vorgeschriebene Regelungen sind in dieser Satzung nicht enthalten.
Wir wollen dadurch die Lesbarkeit verbessern und uns auf die Sachverhalte konzentrieren, die wir tatsächlich beeinflussen können bzw. müssen.

§ 1Name, Sitz

  1. Die Genossenschaft führt den Namen “noris.solar eG”.

  2. Sitz der Genossenschaft ist Nürnberg.

§ 2Zweck und Gegenstand

  1. Zweck der Genossenschaft ist die gemeinschaftliche Organisation ihrer Mitglieder, um den CO2-Ausstoß zu senken und Klimaneutralität zu erreichen,

  2. Die Genossenschaft befasst sich hierzu mit der Erzeugung und Verkauf von elektrischem Strom aus erneuerbaren Quellen, insbesondere Photovoltaik.

    1. Sie initiiert und begleitet Projekte und Maßnahmen zur Förderung erneuerbarer Energien und des Klimaschutzes vor Ort und in der Region.

    2. Sie berät und unterstützt Unternehmen und Privatpersonen.

    3. Sie konzeptioniert, errichtet und/oder betreibt Erzeugungsanlagen.

    4. Sie bietet Informationen und Weiterbildungen zu Photovoltaik, Stromerzeugung, Elektromobilität, Klimawandel und damit zusammenhängenden Themen an.

  3. Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen.

  4. Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zugelassen.

  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet mit Ablauf des laufenden Kalenderjahres.

§ 3Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen.

  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.

  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmvollmacht kann nur erteilt werden an

    1. Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner,

    2. Eltern oder Kinder,

    3. ein anderes Mitglied,

    4. Angestellte des Mitglieds, falls das Mitglied eine juristische Person oder Personengesellschaft ist.

  4. Ein:e Bevollmächtigte:r kann insgesamt maximal drei Stimmen vertreten.

  5. Die Generalversammlung bestimmt ihre Versammlungsleitung auf Vorschlag des Aufsichtsrates.

  6. Vertreter:innen des Prüfungsverbandes können an jeder Generalversammlung beratend teilnehmen.

§ 4Mehrheitserfordernisse

  1. Es wird angestrebt, Entscheidungen im Konsens zu treffen.

  2. Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.

  3. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ist notwendig für:

    1. Satzungsänderungen

    2. Ausschluss von Mitgliedern.

  4. Eine Mehrheit von drei Vierteln ist in folgenden Fällen erforderlich:

    1. Eintritt in und Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden,

    2. Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft,

    3. Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs,

  1. Gesetzliche Vorschriften, die eine größere Mehrheit vorschreiben, bleiben unberührt.

§ 5Auskunftsrecht

  1. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat.

  2. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit

    1. die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheb­lichen Nachteil zuzufügen;

    2. sich die Frage auf die Einkaufsbedingungen der Genossenschaft und deren Kalkulationsgrundlagen bezieht;

    3. die Frage steuerliche Wertansätze betrifft;

    4. die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragli­che Geheimhaltungspflicht verletzt würde;

    5. das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft;

    6. es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstands­mitgliedern oder Mitarbeiter:innen der Genossenschaft handelt.

§ 6Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

    Er wird einzeln vertreten von seinem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.

  2. Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates. Sie bestimmt ihre Anzahl und Amtszeit.

  3. § 9 Absatz 4 GenG ist anzuwenden.

    Diese Vorschrift regelt den Frauenanteil im Aufsichtsrat.
  4. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen.

    Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt.

§ 7Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat bestimmt die Anzahl der Vorstände und ihre Amtsdauer.

  2. § 9 Absatz 3 GenG ist anzuwenden.

    Diese Vorschrift regelt den Frauenanteil im Vorstand.
  3. Der Vorstand kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Weg Beschlüsse fassen.

  4. Dienstverträge mit Vorstands­mitgliedern werden vom Aufsichtsrat im Rahmen der Richtlinien der Generalversammlung abgeschlossen.

  5. Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er benötigt die Zustimmung des Aufsichtsrates für

    1. Eintritt in oder Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden,

    2. Geschäftsordnungsbeschlüsse,

    3. Grundstücksgeschäfte,

    4. Erteilung von Prokura,

    5. die Aufstellung des Wirtschaftsplans,

    6. außerplanmäßige Geschäfte, deren Wert 50’000 € übersteigt.

Bei wiederkehrenden Leistungen gilt die Frist bis zur nächstmöglichen Vertragsbeendigung.

Die Zustimmung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden.

§ 8Mitgliedschaft

  1. Mitglied werden können

    1. natürliche Personen,

    2. Personengesellschaften,

    3. juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.

  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch

    1. eine von dem/der Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklärung des Beitritts, und

    2. die Zulassung durch den Vorstand.

  3. Zusätzlich zu den Angaben laut § 30 GenG werden folgende Daten in die Mitgliederliste eingetragen:

    1. Kontoverbindung

    2. Telefonnummer und E-Mail-Adresse

    3. Zugangsdaten des Mitglieds zur genossenschafts-internen Webpräsenz

    4. ggf. weitere der Kommunikation mit dem Mitglied dienliche Angaben

Beispielsweise könnten wir beschließen, nichtöffentliche Emails an ein Mitglied zu verschlüsseln. Dazu müssten wir den öffentlichen GPG-Schlüssel o.Ä. in der Mitgliederliste speichern.

§ 9Geschäftsanteil

  1. Der Geschäftsanteil beträgt 100 €. Er ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.

  2. Mitglieder können sich mit mehreren Geschäftsanteilen an der Genossenschaft beteiligen. Über die Zulassung entscheidet der Vorstand.

  3. Die Generalversammlung kann Richtlinien für die Zulassung von Mitgliedern oder von weiteren Geschäftsanteilen beschließen. Insbesondere kann sie eine Obergrenze für die Anteile pro Mitglied festlegen.

  4. Die Beteiligung eines Mitglieds mit weiteren Geschäftsanteilen darf erst zugelassen werden, wenn die bisherigen Anteile voll eingezahlt sind.

  5. Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzu–lässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet.

§ 10Rücklagen, Nachschüsse

  1. Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.

  2. Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, das den Rücklagen zugeführt wird.

  3. Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 20% des Jahres­überschusses zuzuführen, bis 100% der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind.

§ 11Rückvergütung

  1. Die Mitglieder haben Anspruch auf eine vom Vorstand beschlossene Rückvergütung.

    Zur Erläuterung: Rückvergütungen beziehen sich auf den Umsatz der Genossenschaft mit ihren Mitgliedern. Beispiel: Wenn ein Mitglied von der Genossenschaft ein Balkonkraftwerk kauft, dann kann sie einen Teil des Jahresüberschusses verwenden, um dem Käufer einen Teil des Kaufpreises zu erstatten.
    Davon unabhängig ist die Ausschüttung des Gewinns der Genossenschaft, der den Mitgliedern im Verhältnis ihrer Einlagen zukommt.
  2. Die Verteilung von Verlust und Gewinn auf die Mitglieder geschieht im Verhältnis der eingezahlten Geschäftsguthaben zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres.

§ 12Verjährung

  1. Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren zwei Jahre nach Fälligkeit.

  2. Verjährte Ansprüche werden den Rücklagen der Genossenschaft zugeführt.

§ 13Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:

    1. Kündigung,

    2. Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,

    3. Tod bzw. Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, oder

    4. Ausschluss.

§ 14Kündigung

  1. Die Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft beträgt 6 Monate zum Schluss des Geschäftsjahres.

  2. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

  3. Eine Verlängerung der Kündigungsfrist muss mindestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt beschlossen werden, zu dem sie für Bestandsmitglieder wirksam werden soll.

§ 15Übertragung des Geschäftsguthabens

  1. Jedes Mitglied kann sein Geschäftsguthaben jederzeit durch schriftliche Vereinbarung einem anderen ganz oder teilweise übertragen und hierdurch seine Mitgliedschaft ohne Auseinandersetzung beenden oder die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, sofern der Erwerber Mitglied der Genossenschaft wird oder bereits ist.

  2. Das zu übertragende Geschäftsguthaben darf zusammen mit dem bisherigen Geschäftsguthaben die zulässige Anzahl der Geschäftsanteile eines Mitglieds nicht überschreiten.

  3. Die Übertragung eines Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

  4. Ein auf ein übertragenes Guthaben anfallender Gewinnanteil steht dem neuen Eigentümer zu.

    Relevant wären ansonsten die Verhältnisse zu Beginn des Geschäftsjahrs, aber das würde zusätzlichen Verwaltungsaufwand auslösen und wäre nicht im Interesse des neuen Eigentümers.

§ 16Tod / Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

  2. Ein Alleinerbe oder einer, dem die Mitgliedschaft allein überlassen wurde, kann bis zu sechs Wochen nach der Testamentseröffnung beantragen, die Mitgliedschaft fortzusetzen.

    §77 GenG verlangt die Angabe einer Frist.
  3. Der Vorstand kann die Fortsetzung der Mitgliedschaft durch einen Erben oder Gesamtrechtsnachfolger ablehnen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass diese der Genossenschaft nicht dienlich ist. Die Begründung ist dem Erben unverzüglich mitzuteilen. Die Widerspruchsrechte gemäß § 15 (Ausschluss) gelten entsprechend.

§ 17Ausschluss

  1. Ein Mitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn

    1. es die Genossenschaft schädigt, geschädigt hat, oder sich sein Verhalten nicht mit den Belangen der Genossenschaft vereinbaren lässt,

    Beispiel: Jemand gibt öffentlich damit an, dass er den CO2-Ausstoß seines Ferrari über die Mitgliedschaft bei uns “kompensiert”.
    1. es die gegenüber der Genossenschaft bestehenden Pflichten trotz Mahnung unter Androhung des Ausschlusses nicht erfüllt,

    2. es unter der der Genossenschaft bekannt gegebenen Anschrift dauerhaft nicht erreichbar ist,

    3. es unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt,

      Das ist z.B. dann relevant, wenn das Mitglied von uns eine Solaranlage kauft oder mit unserer Hilfe montieren lässt, und diese aber nicht bezahlen kann.
    4. es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist, oder wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde.

  1. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschlussbeschluss kann binnen sechs Wochen nach Absendung beim Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden.

  2. Das Mitglied muss vorher angehört werden, es sei denn, dass der Aufenthalt des Mitgliedes nicht ermittelt werden kann.

  3. Eine gerichtliche Anfechtung ist nur zulässig, wenn der Aufsichtsrat die Entscheidung des Vorstands nicht binnen weiterer sechs Wochen widerruft.

  4. Vorstand oder Aufsichtsrat können einen Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds an die Generalversammlung delegieren.

  5. Über den Ausschluss von Aufsichtsrats- oder Vorstands­mitgliedern entscheidet grundsätzlich die Generalversammlung.

§ 18Auseinandersetzung

  1. Das Ausscheiden aus der Genossenschaft hat die Auseinandersetzung zwischen ihr und dem ausgeschiedenen Mitglied bzw. dessen Erben oder Rechtsnachfolgern zur Folge.

  2. Im Falle der Übertragung von Geschäftsguthaben findet keine Auseinandersetzung statt.

  3. Die Auseinandersetzung erfolgt aufgrund des von der Generalversammlung festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr des Ausscheidens.

  4. Das sich nach der Auseinandersetzung ergebende Guthaben ist dem Mitglied binnen eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses auszuzahlen.

    Laut Gesetz findet die Versammlung in der ersten Jahreshälfte statt. Spätester Auszahlungstermin ist somit der 31.7. des auf den Austritt folgenden Jahres.
  5. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch.

  6. Verlustvorträge werden anteilig vom Auseinandersetzungsguthaben abgezogen.

  7. Der Vorstand kann auf begründeten Antrag des Mitglieds eine vorzeitige Teilauszahlung beschließen, wenn dadurch die Liquidität der Genossenschaft nach ordentlichen kaufmännischen Gesichtspunkten nicht beeinträchigt wird.

Einem Mitglied, das in eine wirtschaftliche Notlage gerät, wollen wir nach Möglichkeit nicht zumuten, bis zu eineinhalb Jahre auf das Geld zu warten.

§ 19Kommunikation

  1. Die Genossenschaft benachrichtigt ihre Mitglieder grundsätzlich in Textform via E-Mail.

  2. Bekanntgaben der Genossenschaft sowie Nachrichten an alle Mitglieder erscheinen zusätzlich auf der Webseite der Genossenschaft.

Die Webseite hat einen RSS-Feed, d.h. ein Mitglied kann sich über Änderungen benachrichtigen lassen, ohne regelmäßig aktiv dort nachzusehen.
  1. Gesetzliche Bestimmungen zur Bekanntgabe im Bundesanzeiger und/oder Handelsregister bleiben unberührt.

§ 20Gemeinsame Vorschriften für die Organe

  1. Die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat können nur einzeln entlastet werden; hierbei haben die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats kein Stimmrecht.

  2. Die Gewährung von Krediten oder anderweitigen wirtschaftlichen Vorteilen besonderer Art an Mitglieder des Vorstands, deren Ehegatten, minderjähriger Kinder sowie an Dritte, die für Rechnung einer dieser Personen handeln, ist untersagt.

§ 21Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitglieder in der Gründungsversammlung vom ............... beschlossen.

  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültige Regelung soll durch eine möglichst die gleiche Wirkung erzeugende gültige Regelung ersetzt werden. Gleiches gilt beim Auftreten von Lücken. Die Bestimmung des § 16 des Genossenschaftsgesetzes bleibt unberührt.



Seite 10/10